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Sie leiden an Langzeitfolgen einer COVID-Erkrankung (Long-COVID) oder unter seelischen Auswirkungen der Corona-Pandemie und möchten eine Reha beantragen? Wie das geht, erfahren Sie hier.
MEDICLIN bietet spezielle Post-COVID-Rehabilitationen, die den Betroffenen helfen, die COVID-19-Langzeitfolgen in den Griff zu bekommen.
Laut § 4 Sozialgesetzbuch I hat jeder sozialversicherte Mensch jeden Alters in Deutschland den Anspruch auf eine Rehabilitation, um die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Die Long-COVID-Reha unterscheidet sich hinsichtlich der Beantragung grundsätzlich nicht von anderen Rehabilitationsmaßnahmen. Wie Sie konkret eine Long-COVID-Reha beantragen, erklären wir Ihnen hier.
Klären Sie, welche Art Reha Sie beantragen möchten.
Sie können eine Long-Covid-Reha als
Im Krankenhaus stehen Ihnen der Sozialdienst oder Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr Arzt beim Beantragen der Reha zur Seite. Andernfalls kann Ihnen in der hausärztlichen Praxis beim Ausfüllen des Reha-Antrags geholfen werden.
Die entsprechenden Formulare finden Sie am Ende dieser Seite zum Herunterladen.
Holen Sie sich das Reha-Antragsformular bei Ihrem Kostenträger.
Zuständige Kostenträger sind:
Der Reha-Antrag besteht aus:
Wunschklinik direkt im Reha-Antrag angeben:
Sie haben das Recht, sich Ihre Rehaklinik selbst auszusuchen. Geben Sie direkt in Ihrem Reha-Antrag einen konkreten Wunsch für eine bestimmte Einrichtung an. Hier gibt es ein entsprechend dafür vorgesehenes Feld. Beim Antragsformular für ein Heilverfahren (HV) können Sie bis zu drei Wunschkliniken nennen. Die Wunschklinik muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie keine Wunschklinik angeben, erhalten Sie bei Bewilligung der Reha (Medizinisches Heilverfahren) vier Vorschläge und Sie können sich für eine Klinik entscheiden. Falls Ihnen keine der Kliniken zusagt, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen.
Weitere Informationen: Reha-Klinik selbst aussuchen – Wunsch- und Wahlrecht
Hier finden Sie eine Übersicht unserer Post-COVID-Schwerpunktkliniken.
Unsere Empfehlung:
Tipp: Der Sozialdienst im Krankenhaus oder Ihr Hausarzt haben die Formulare meist vorrätig. Sie können Ihnen helfen, die Reha zu beantragen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie am Ende dieser Seite zum Herunterladen.
Sie benötigen für den Reha-Antrag einen Arztbericht. Sprechen Sie daher mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt, um die Reha zu beantragen.
Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt muss die Notwendigkeit der Reha begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Wichtige Inhalte sind: alle behandlungswürdigen Diagnosen (siehe Corona Langzeitfolgen), Reha-Ziele, ggf. besondere Anforderungen an die Reha-Klinik (z.B. zusätzlich zur Hauptindikation erforderliche Indikationen, Lage etc.) Der Bericht muss dem Reha-Antrag beigelegt werden.
Damit der Kostenträger die Reha bewilligt, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Die entsprechenden Formulare finden Sie am Ende dieser Seite zum Herunterladen.
Reichen Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger ein.
Der Kostenträger prüft die Notwendigkeit einer Rehabilitation. Er muss über den Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden. Wenn Sie den Reha-Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.
Ihr Reha-Antrag wurde bewilligt. Informieren Sie Ihre Ärztin bzw. Arzt und Arbeitgeber darüber, dass Sie eine Reha antreten.
Sobald Ihre Long-COVID-Reha bewilligt wurde, erhalten Sie einen Bescheid mit:
Ihr Reha-Antrag wurde abgelehnt. Legen Sie Widerspruch ein.
Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hierfür eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids einhalten.
Bei einer erneuten Ablehnung können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht klagen.
Kostenlose Hilfe dazu erhalten Sie z.B. vom Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Bei einer ambulanten Reha werden Sie in wohnortnaher Umgebung behandelt. Sie kommen nur tagsüber in die Rehaklinik oder ein ambulantes Reha-Zentrum.
Eine ambulante Reha wird dann nötig, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen oder aus sozialmedizinsicher Sicht nicht als sinnvoll erachtet werden.
Bei der ambulanten Reha gilt das gleiche Antragsverfahren wie bei der stationären Reha. Bei erwerbstätigen Patient*innen ist die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger.
Heilverfahren werden im chronischen Verlauf von Erkrankungen durchgeführt. Ziel ist die positive Beeinflussung von Erkrankungen und Symptomen und die Krankheitsprävention. Sie sollen Ihrer Gesunderhaltung und Genesung dienen. Ein Heilverfahren ist auch ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt möglich.
Sie beantragen das Heilverfahren bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Je nach Beruf und Lebensphase sind unterschiedliche Kostenträger zuständig:
Die Anschlussheilbehandlung bzw. Anschlussrehabilitation ist eine ambulante oder stationäre Behandlung. Mittels einer AHB sollen Sie verlorengegangene Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangen und an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens herangeführt werden. Die AHB schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an und muss in der Regel spätestens zwei Wochen nach der Entlassung begonnen werden. Die Dauer der Anschlussheilbehandlung wird meist zunächst auf drei Wochen festgelegt und kann verkürzt oder verlängert werden.
Ob eine AHB erforderlich ist, stellen die Ärzt*innen im Krankenhaus fest. Der Sozialdienst des Krankenhauses stellt den Antrag.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege in die Anschlussrehabilitation:
Die Anschlussrehabilitation beinhaltet Diagnostik, Aufklärung und Information zu der jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Die Therapieziele legen Ärzt*innen/ Therapeut*innen und Patient*in gemeinsam fest. Sie erlernen Bewältigungsstrategien, um Ihren beruflichen und sozialen Problemlagen im Alltag zu begegnen.
Die AGM gilt für Berufstätige, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund versichert sind. Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, z.B. als Privatpatient, können Sie nicht direkt von der Akutklinik in die Rehabilitationseinrichtung verlegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft vor Antritt der medizinischen Leistung die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Nachdem Sie einen Antrag auf eine Anschlussgesundheitsmaßnahme gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid darüber, ob der Antrag bewilligt wird. Wenn ja, lädt Sie die Rehabilitationseinrichtung ein. Die Anschlussgesundheitsmaßnahme wird auch dann angewandt, wenn die gestellte Diagnose nicht als AHB-Diagnose anerkannt ist.
Die BGSW ist eine Rehamaßnahme für schwere Verletzungen bei Arbeitsunfällen und erfolgt im Anschluss an eine Akutbehandlung. Sie beinhaltet insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsplatzbezogener Abklärung).
BGSW-Rehakliniken müssen in den Bereichen Personal, Medizintechnik und Einrichtung spezielle Anforderungen erfüllen.
Was Sie wissen sollten, um eine Reha zu beantragen
Wenn Menschen mit Corona-Langzeitfolgen zu kämpfen haben, sprechen Mediziner*innen vom Post-COVID-Syndrom bzw. von Long COVID. Das Coronavirus befällt neben der Lunge auch andere Organe wie Herz, Nieren, Leber und Gehirn. Die Symptome eines Long-COVID-Syndroms sind daher vielfältig:
Haben Sie bereits eine Reha in Anspruch genommen, können Sie in der Regel nach vier Jahren eine weitere Reha beantragen. Bei Reha-Anträgen in kürzeren Zeitabständen stehen die Chancen auf Bewilligung nicht ganz so gut. Wenn eine besondere medizinische Erfordernis gegeben und eine zeitnahe Behandlung nötig ist, um Ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu schützen, können Sie allerdings bereits vor Ablauf der vier Jahre eine neue Reha beantragen. Beantragen Sie für die gleiche Krankheit zweimal kurz hintereinander eine Reha, ist dies meist schwieriger zu begründen. Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Erkrankungen, stehen die Chancen deutlich besser. In diesem Fall müssen die Notwendigkeit (etwa zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit), die Erfolgsaussichten einer langfristigen Verbesserung (positive Rehabilitationsprognose) und das Nichtausreichen anderer Maßnahmen im Antrag sehr gut begründet und mit Nachweisen belegt sein. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt kann Ihnen dabei helfen!
Sinnvoll ist ein Reha-Aufenthalt für alle Personen, die mit den Auswirkungen von Corona zu kämpfen haben. Dies gilt sowohl für Betroffene mit körperlichen (Langzeit-)Folgen, als auch für Personen, die seelisch unter ihrer Erkrankung bzw. den vielfältigen Auswirkungen der globalen Corona-Pandemie und der Lockdowns leiden.
Die Therapiedauer einer Behandlung nach Corona hängt von der Art der Rehabilitation und den individuellen Erfordernissen des*der jeweiligen Patienten*Patientin ab.