Wir sind für Sie da!
Ein Anruf oder eine E-Mail genügen und wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen.
Sie können uns telefonisch unter folgender Nummer erreichen:
Sie haben laut § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind. Was Sie dabei beachten sollten, erklären wir Ihnen hier.
Klären Sie, welche Art Reha Sie beantragen möchten.
Sie können eine Reha als Anschlussrehabilitation (AR oder AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt oder als Heilverfahren (HV)/LMR (Leistung zur medizinischen Rehabilitation) ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen.
Im Krankenhaus helfen Ihnen der Sozialdienst oder Ihr*e behandelnde*r Ärzt*in, die Reha zu beantragen. Andernfalls kann Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin beim Reha-Antrag helfen.
Holen Sie sich das Reha-Antragsformular bei Ihrem Kostenträger.
Zuständige Kostenträger sind:
Der Reha-Antrag besteht aus:
Bereits im Reha-Antrag entscheiden Sie zwischen ambulanter und stationärer Reha.
Wunschklinik direkt im Reha-Antrag angeben:
Sie haben das Recht, sich Ihre Rehaklinik selbst auszusuchen. Geben Sie direkt in Ihrem Reha-Antrag einen konkreten Wunsch für eine bestimmte Einrichtung an. Hier gibt es ein entsprechend dafür vorgesehenes Feld. Beim Antragsformular für ein Heilverfahren (HV) können Sie bis zu drei Wunschkliniken nennen. Die Wunschklinik muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie keine Wunschklinik angeben, erhalten Sie bei Bewilligung der Reha (Medizinisches Heilverfahren) vier Vorschläge und Sie können sich für eine Klinik entscheiden. Falls Ihnen keine der Kliniken zusagt, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen.
Weitere Informationen: Reha-Klinik selbst aussuchen – Wunsch- und Wahlrecht
Tipps:
Sie benötigen für den Reha-Antrag einen Arztbericht. Sprechen Sie daher mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, um die Reha zu beantragen.
Ihr*e Ärzt*in muss die Notwendigkeit der Reha begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Wichtige Inhalte sind: alle behandlungswürdigen Diagnosen, Reha-Ziele, ggf. besondere Behandlungsnotwendigkeit, z.B. ein bestimmtes Klima am Ort der Reha. Der Bericht muss dem Reha-Antrag beigelegt werden.
Damit der Kostenträger die Reha bewilligt, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Reichen Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger ein.
Der Kostenträger prüft die Notwendigkeit einer Rehabilitation. Er muss über den Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden. Wenn Sie den Reha-Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.
Ihr Reha-Antrag wurde bewilligt. Informieren Sie Ihren Arzt/Ihre Ärztin und Ihren Arbeitgeber darüber, dass Sie eine Reha antreten.
Sobald Ihre Reha bewilligt wurde, erhalten Sie einen Bescheid mit:
Ihr Reha-Antrag wurde abgelehnt. Legen Sie Widerspruch ein.
Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hierfür eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids einhalten.
Bei einer erneuten Ablehnung können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht klagen.
Kostenlose Hilfe dazu erhalten Sie z.B. vom Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Bei einer ambulanten Reha werden Sie in wohnortnaher Umgebung behandelt. Sie kommen nur tagsüber in die Rehaklinik oder ein ambulantes Reha-Zentrum.
Eine ambulante Reha wird dann nötig, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen oder aus sozialmedizinsicher Sicht nicht als sinnvoll erachtet werden.
Bei der ambulanten Reha gilt das gleiche Antragsverfahren wie bei der stationären Reha. Bei erwerbstätigen Patient*innen ist die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger.
Die medizinische Rehabilitation (auch genannt: Medizinische Heilverfahren oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation) soll Ihrer Gesunderhaltung und Genesung dienen. Es werden dabei vorwiegend natürliche Heilmittel angewendet.
Ein Heilverfahren ist auch ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt möglich.
Sie beantragen die medizinische Rehabilitation bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Je nach Beruf und Lebensphase sind unterschiedliche Kostenträger zuständig:
Die Anschlussrehabilitation (AR) ist eine ambulante oder stationäre Behandlung. Mittels einer Anschlussrehabilitation sollen Sie verlorengegangene Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangen und an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens herangeführt werden. Die AR schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an, spätestens zwei Wochen nach der Entlassung. Die Dauer der Anschlussrehabilitation beträgt in der Regel drei Wochen und kann verkürzt oder verlängert werden.
Ob eine Anschlussrehabilitation erforderlich ist, stellt das Krankenhaus fest. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen. Grundsätzlich gibt es zwei Wege in die Anschlussrehabilitation:
1. Sie werden direkt in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Krankenversicherung oder Rentenversicherung) abgewartet werden muss.
2. Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, werden Sie schnellstmöglich in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, nachdem der Kostenträger (Krankenversicherung oder Rentenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.
Die Anschlussrehabilitation (AR) beinhaltet Diagnostik, Aufklärung und Information zu der jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Die Therapieziele legen Ärzt*in, Therapeut*in und Patient*in gemeinsam fest. Sie erlernen Bewältigungsstrategien, um Ihre beruflichen Problemlagen im Alltag zu begegnen.
Die BGSW ist eine Rehamaßnahme für schwere Verletzungen bei Arbeitsunfällen und erfolgt im Anschluss an eine Akutbehandlung. Sie beinhaltet insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsplatzbezogener Abklärung).
BGSW-Rehakliniken müssen in den Bereichen Personal, Medizintechnik und Einrichtung spezielle Anforderungen erfüllen.
Eine Rehabilitationmaßnahme können Sie erhalten, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Teilhabe am normalen Leben gehindert werden. Die Rehabilitationsmaßnahme muss geeignet sein, Ihre gesundheitliche Einschränkung zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlechterung zu verhindern oder die Folgen der Einschränkung zu mildern. Es geht also darum, mit gezielten Rehabilitationsmaßnahmen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder Ihnen trotz dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. All dies regelt das IX Sozialgesetzbuch. Sie haben also einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation.
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, wer die Kosten dafür übernehmen muss. Das ist abhängig von Ihrem Alter und der jeweiligen Lebenssituation. Die so genannten Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse) geben die Krankheitsbilder und Rehabilitationsziele vor. Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung geht es darum, Ihre Arbeitsfähigkeit nach Unfall oder Erkrankung zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Frühverrentung zu vermeiden. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenkassen ist es, mit der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder aber Kindern und Jugendlichen zu helfen, mit einer Behinderung klarzukommen oder deren Folgen abzumildern. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn es darum geht, den Schaden nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten zu beseitigen oder zu verringern
Anträge bekommen Sie im Krankenhaus von den Sozialdienstmitarbeitern, von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung für medizinische Rehabilitation erreichen Sie unter +49 800 1000 480 70.
Auf der Website der Deutsche Rentenversicherung können Sie die Anträge ebenfalls herunterladen.
Ja, Sie haben das Recht, sich Ihre Reha-Klinik selbst auszusuchen. Ihre Wunschklinik können Sie direkt im Reha-Antragsformular angeben. Die Klinik muss allerdings folgende Kriterien erfüllen:
Der Reha-Antrag ist ziemlich kompliziert. Hilfe erhalten Sie bei Ihrem/Ihrer Haus- oder Fachärzt*in. Wenn Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, der eine Reha folgen soll, helfen Ihnen die Sozialdienste der Krankenhäuser im Rahmen des so genannten Überleitungs- oder Entlassmanagements. Hilfe erhalten Sie aber auch bei der Deutsche Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder auch bei den extra eingerichteten Servicestellen für Rehabilitation unter der Adresse www.reha-servicestellen.de.
Wichtig ist, dass es belegbare medizinische Gründe für eine Reha-Maßnahme gibt. Diese besprechen Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin.
Ihr*e Ärzt*in muss einschätzen, ob Sie eine Reha-Maßnahme benötigen, ob Sie in der Lage sind, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen und ob die realistische Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand oder Ihre Fähigkeiten durch diese Rehabilitationsmaßnahme verbessern.
Für den Kostenträger sind ausschließlich die aktuellen Antragsunterlagen wichtig. Deshalb sollten diese sehr präzise und verständlich ausgefüllt sein und eine nachvollziehbare Begründung für den Antrag enthalten.
Der Gesetzgeber regelt, dass die Kostenträger drei Wochen Zeit für die Entscheidung haben. Wurde der Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht, muss dieser innerhalb von zwei Wochen den Antrag an den richtigen Kostenträger weiterleiten und dieser hat dann weitere drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Wenn ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur Feststellung Ihres Rehabilitationsbedarfs notwendig ist, kann es allerdings länger dauern.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eine Reha-Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Weitere Informationen finden Sie auf qualitätsklinken.de.
Zunächst sollten Sie ein klärendes Gespräch mit Ihrer Krankenkasse bzw. der Rentenversierung suchen, um Missverständnisse auszuschließen. Nehmen Sie die Ablehnung nicht einfach hin, sondern legen Sie Widerspruch ein. Dafür müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers die Hinweise auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, nehmen Sie unverzüglich mit dem Kostenträger Kontakt auf und verlangen Sie die Zustellung einer „rechtsmittelfähigen Entscheidung“.
Nur so können Sie sicher sein, dass Ihnen alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung offen stehen. Und: Keine Angst vor dem Aufwand. Arbeitskreis Gesundheit e. V. hilft Ihnen gern und kostenlos. Oft genügt schon der Widerspruch, um den Kostenträger seine Entscheidung noch einmal überdenken zu lassen.
Eine Reha kann abgelehnt werden, wenn
Als Versicherter der Deutschen Rentenversicherung können Sie alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Als Antragsteller müssen Sie im erwerbsfähigen Alter sein, nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein und bestimmte Versicherungszeiten vorweisen. In dringenden Fällen kann eine Reha aber auch vor Ablauf von vier Jahren bewilligt werden.
Nur wenn Sie über entsprechende Vollmachten (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht …) verfügen oder eine Betreuung vom Betreuungsgericht angeordnet wurde, können Sie stellvertretend für den Betroffenen handeln.
Eine Begleitperson zur Reha kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
Meist ist es möglich, der Reha-Begleitperson ein Bett im Zimmer der Patientin/des Patienten zur Verfügung zu stellen. Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen die Rentenversicherung bzw. die Krankenkassen die Kosten für die Reha-Begleitperson. Andernfalls müssen Sie selbst die Kosten - vergleichbar mit einer Hotelunterkunft - bezahlen.
Leistungen auch für Reha-Begleitperson
Bei Bedarf kann die Reha-Begleitperson medizinisch-therapeutische Leistungen in Anspruch nehmen. In MEDICLIN Reha-Kliniken, die auch ambulante Reha-Maßnahmen anbieten, kann die Behandlung der Begleitperson zur Reha auch nach Vorlage eines Rezepts (z.B. durch den Hausarzt) erfolgen.
Auch diese Kosten werden vom Kostenträger übernommen, wenn die Begleitung medizinisch erforderlich ist.
Auch diese Kosten werden vom Kostenträger übernommen, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist. Wahlweise wird auch eine Haushaltshilfe organisiert.
Unsere kostenlose Hotline 0800 44 55 888
Wir sind für Sie da!
Mo – Fr: 7.30 – 17.30 Uhr
Sprechen Sie uns an!
Ansprechpartner finden