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Die Pflegebedürftigkeit ist ausschlaggebend für die Festlegung des Pflegegrads. Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (MD) eingestuft.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger pflegebedürftig sind, haben Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe von der Pflegekasse. Die Höhe der Unterstützung hängt von Ihrer Pflegedürftigkeit ab. Der Pflegegrad dient dazu, diese einzustufen.
Dafür können Sie sich in der Regel an Ihre Krankenversicherung wenden. Sie erhalten dann ein Antragsformular für einen Pflegegrad. Füllen Sie dieses aus und senden Sie den Antrag an die Pflegekasse zurück. Legen Sie Unterlagen bei, die den Pflegebedarf belegen: zum Beispiel Arztbriefe, Befunde oder Röntgenbilder.
Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Pflegegutachten, um den Pflegegrad zu ermitteln. Dafür besuchen erfahrene Ärzte oder Pflegekräfte Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Bei dem Besuch wird insbesondere die Selbstständigkeit des Betroffenen beurteilt.
So können Sie den Besuch des MD vorbereiten:
Der MD übergibt das Pflegegutachten an die Pflegekasse. Die Pflegekasse entscheidet auf dieser Grundlage über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad. Das Ergebnis teilt Ihnen die Pflegekasse in einem Brief mit.
Wenn der Pflegebedarf nicht mindestens für den Pflegegrad 1 ausreicht, stellt der MD keine Pflegebedürftigkeit fest. Der Betroffene hat dann keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Wenn Sie mit der Pflegeeinstufung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, das MD-Gutachten einzusehen und innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einzulegen. Begründen Sie den Widerspruch, indem Sie genau schildern, warum der Pflegegrad zu niedrig ist.